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© Die Wackepicker 
Satzung



S a t z u n g


des Gesang- und Unterhaltungsvereines
"Die Wackepicker" Rammelsbach e. V."


§ 1 Namen und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen "Gesang- und Unterhaltungsverein -Die Wackepicker- e.V.", hat seinen Sitz in Rammelsbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
Der Verein wurde am 29. Februar 1956 gegründet.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Tanz und Gesang, insbesondere althergebrachter Karnevalsitten und Gebräuche.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung

von geschlossenen und öffentlichen Karnevals- und sonstigen Veranstaltungen sowie der
Pflege des Liedgutes, des Chorgesanges und der Gardetänze.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist Mitglied in der Vereinigung Badisch-Pfälzischer-Karnevalsvereine und somit
im Bund Deutscher Karneval e.V.; er kann die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden und
Vereinen eingehen, sofern dies den Zwecken des Vereins dient.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Rammelsbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
Mitgliedschaft ist Voraussetzung für alle, die sich aktiv betätigen wollen.

2. Neueintritte sind durch Ausfüllen eines Aufnahmeformulares mit Unterschrift zu bestätigen.
Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ist die
Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
Anmeldungen sind nur bei der Vorstandschaft möglich. Diese entscheidet über Aufnahme
oder Ausschluß aus dem Verein.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden;

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen

der Organe des Vereins,

b) wegen Nichtbezahlung von Beiträgen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wurden. Die

zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichung einer Erklärungsfrist von 3 Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Die Mitteilung über den Ausschluß ist schriftlich durch Einschreibebrief zuzustellen.

4. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung.

5. Ehrenmitglieder können nur solche Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den
Verein erworben haben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
Es reicht eine einfache Stimmenmehrheit.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.

6. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Monatsende an den Vorstand erklärt werden.

7. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 4 Beiträge

1. Die Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Zur Änderung muß ein schrift-
licher Antrag vorliegen.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3. Kinder und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr zahlen die Hälfte des üblichen Jahresbeitrages eines Mitgliedes über 14 Jahre. Hierbei ist bei Eintritt im 1. Halbjahr der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Bei einem Eintritt im 2. Halbjahr ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.



§ 5 Vorstandschaft

1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

* ein Erster Vorsitzender
* ein Zweiter Vorsitzender
* ein Geschäfts- und Kassenführer
* ein Schriftführer
* ein Leiter der aktiven Abteilungen
* 3 Beisitzer, wobei ein/e Vertreter/in der Tanzgarden sein soll (kann auch erweitert werden).

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

* der/die Erste Vorsitzende
* der/die Zweite Vorsitzende
* der/die Geschäfts- und Kassenführer/-in
* der/die Schriftführer/-in
* der/die Leiter/-in in der aktiven Abteilungen


4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmen- enthaltungen zählen als nicht abgegeben.

5. Der Vorstand hat die Möglichkeit Ausschüsse zu bilden, die ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.

6. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die die Geschäftsfähigkeit besitzen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der restliche Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.

§ 6 Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgaben, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelver- wendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.



§ 7 Versammlungen

1. Die das Vereinsgeschehen bestimmende Versammlung ist die Generalversammlung.
Sie findet alle zwei Jahre statt.

2. In den Jahren zwischen den Generalversammlungen ist eine Jahreshauptversammlung
durchzuführen.

3. Beide Versammlungen sind unabhängig von der Teinehmerzahl beschlussfähig.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt.

5. Weitere Versammlungen sind einzuberufen, wenn es der Gesamtausschuss beschließt
oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden eine
Versammlung beantragt hat.

6. Stimmberechtigt werden Mitglieder, wenn sie das 14. Lebensjahr erreicht haben.

7. Die Einladung zu der General- oder Jahreshauptversammlung erfolgt mit einer Frist
von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im "Amtsblatt" - Ausgabe Kusel/Altenglan/Glan-Münchweiler.

8. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten

a) Berichte des 1. Vorsitzenden, des Geschäfts- und Kassenführers
b) Bericht des Leiters/der Leiterin der aktiven Abteilungen
c) Wahlen, soweit erforderlich
d) Beschlussfassung über vorliegende oder in der Versammlung gestellte Anträge
und
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit erforderlich.


§ 8 Protokolle

Die Versammlungsbeschlüsse werden von dem/der Schriftführer/-in beurkundet.
Außerdem muß der Schriftführer/die Schriftführerin über alle Veranstaltungen und über
Mitwirkung an Veranstaltungen Bericht führen und, wenn möglich, sind Zeitungsausschnitte
beizufügen. Der/die Schriftführer/-in ist in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Aus-
schuß bzw. der/dem 1. Vorsitzenden für den gesamten Schriftverkehr des Vereins verantwortlich.


§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf Grund von schriftlichen Anträgen zu einer General- oder

Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss wird durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.



Rammelsbach, den 30. April 2008



J o n a s
1. Vorsitzender

 
Die Wackepicker Rammelsbach: Gesang- und Unterhaltungsverein